§ 26 GG Friedensverrat

Unter dem Titel Friedensverrat werden im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) Tatbestände gefasst, deren Tathandlungen geeignet sind, den Friedenszustand zu gefährden. Die entsprechenden Verbote haben eine doppelte Schutzrichtung: Nach außen soll das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) geschützt werden, nach innen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die auch das Leben in Frieden umfasst.

§ 81 StGB Hochverrat gegen den Bund

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§§ 80 - 358  1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

§§ 80 - 92b  1. Titel - Friedensverrat  §§ 80 - 80a 

Bis 31. Dezember 2016 kannte das deutsche Recht die als Friedensverrat bezeichneten Tatbestände des § 80 StGB – Vorbereitung eines Angriffskrieges und § 80a StGB – Aufstachelung zu einem Angriffskrieg. Diese Tatbestände wurden durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 in das Strafgesetzbuch aufgenommen.[2] In Art. 6a des Statuts des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg (siehe Nürnberger Prozesse) war 1945 jedoch schon das das „Verbrechen gegen den Frieden“ enthalten.[3] Dieses wurde definiert als „Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB)[4] wurde § 13 VStGB mit Wirkung zum 1. Januar 2017 als eigenständiger Tatbestand des Verbrechens der Aggression in das VStGB eingeführt, der damit § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) ersetzte. Zudem wurde der Wortlaut des § 80a StGB angepasst, indem der Begriff des „Angriffskriegs“ auch hier durch das Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ersetzt wurde.

Quelle: Wikipedia