Kompetenzen des Bundeskanzlers

Der Kanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Kandidatinnen und Kandidaten für die Ministerämter vor, und damit die Mitglieder des Bundeskabinetts. Auf gleiche Weise ist die Entlassung der Bundesminister und -ministerinnen möglich. Außerdem leitet der Bundeskanzler die Kabinettssitzungen.

Innerhalb der Bundesregierung kommt dem Bundeskanzler eine herausgehobene Bedeutung zu. 

  • bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 65 S. 1 GG)

  • schlägt die Bundesminister dem Bundespräsidenten zur Ernennung und Entlassung vor (Art. 64 Abs. 1 GG)

  • kann dem Bundestag eine Vertrauensfrage stellen und im Falle fehlender Zustimmung dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestags vorschlagen (Art. 68 GG)

  • und die Bundesminister sind in ihrer Amtszeit insoweit verbunden, als alle Bundesminister ihr Amt verlieren, wenn der Bundeskanzler aus seinem Amt ausscheidet (Art. 69 Abs. 2 GG)

Der Bundeskanzler wird anders als die Bundesminister unmittelbar vom Bundestag gewählt (Art. 63 GG) und kann von diesem im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums abgewählt (Art. 67 GG) werden. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Abhängigkeit des Kanzlers vom Vertrauen des Bundestages handelt es sich ein parlamentarisches Regierungssystem. Der Kanzler darf deshalb – wie die Bundesminister – selbst Abgeordneter des Bundestages sein, ohne dass dies zu einer Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips führt.

Der Bundeskanzler ist kein Beamter, wohl aber öffentlicher Amtsträger. Die Rechtsstellung des Bundeskanzlers (und der Bundesminister) ist näher geregelt im Bundesministergesetz (BMinG).

Bisherige Bundeskanzler der Bundesrepublik

1. Konrad Adenauer (1949 – 1963)

2. Ludwig Erhard (1963 – 1966)

3. Kurt Georg Kiesinger (1966 – 1969)

4. Willy Brandt (1969 – 1974)

5. Helmut Schmidt (1974 – 1982)

6. Helmut Kohl (1982 – 1998)

7. Gerhard Schröder (1998 – 2005)

8. Angela Merkel (2005 - 2021)

9. Olaf Scholz (Seit 2021)

Die Organisations- und Personalgewalt des Bundeskanzlers

Aufgrund seiner Organisationsgewalt bestimmt der Bundeskanzler über Anzahl und fachlichen Zuschnitt der Ministerien. Er kann neue Ministerien errichten, bestehenden Ministerien neue Aufgaben zuweisen, Ministerien zusammenlegen oder bisherige Ministerien auflösen.

Rechtlich gebunden ist er dabei nur insoweit, als das Grundgesetz die Einrichtung bestimmter Ministerien zwingend vorsieht: das Bundesministerium der Verteidigung (Art. 65a GG), das Bundesministerium der Justiz (Art. 96 Abs. 2 S. 4 GG) und das Bundesministerium der Finanzen (Art. 112 S. 1 GG). Allerdings können auch die Zuständigkeitsbereiche dieser Ministerien geändert werden, sofern die grundgesetzliche Aufgabenzuweisung (durch die genannten Artikel) nicht berührt wird.

Der Bundeskanzler verfügt ferner über die Personalgewalt, da er die Bundesminister bestimmt, Art. 64 Abs. 1 GGRechtlich gesehen wird diese Kompetenz durch Koalitionsverträge nicht eingeschränkt. Diese sind rechtlich unverbindlich, wenn auch politisch bedeutsam.

Insofern muss die Frage gestellt werden, auf welche Grundlage bei der vergangenen Bundestagswahl 2021 die Positionen innerhalb der Bundesregierung vergeben worden sind. Gemäß den jeweiligen Kompetenzen der einzelnen AnwärterInnen kann es nicht geschehen sein.

Der Bundeskanzler ist bei der Regierungsbildung offensichtlich nicht wirklich souverän! In den Koalitionsverhandlungen vor der Regierungsbildung werden die wichtigsten Richtlinien festgelegt, an die er sich dann auch halten muss, will er den Zusammenhalt der Regierungskoalition nicht gefährden [Bei dieser Gelegenheit kommen die bildungsfremden Ratten und Deutschlandhasser aus ihren Löchern, die mit oder ohne persönliche Kompetenzen ihr Anrecht auf eine Position durchsetzen wollen].

Auch wird dort die Zahl der Ministerien und die Verteilung der Ministerposten gemeinsam festgelegt. Entlassungen von Ministern können meist nur mit Zustimmung der Koalitionspartner durchgeführt werden. Oft werden Kompromisse aus-gehandelt und wichtige Entscheidungen und Gesetzesvorhaben für die folgende Legislaturperiode festgezurrt.

Gibt es dabei ein Prüfungsrecht des Bundespräsidenten?

Ganz überwiegend wird dem Bundespräsidenten dabei ein Prüfungsrecht zugestanden, das sich auf die formellen und materiellen rechtlichen Voraussetzungen bezieht. Allerdings gibt es für die Ernennung als Minister nur wenige rechtliche Voraussetzungen.

  • Dies sind insbesondere Volljährigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit sowie bestimmte Inkompatibilitäten (vgl. §§ 4 und 5 Bundesministergesetz).

Ein politisches "Prüfungsrecht" wird dagegen abgelehnt. Der Bundespräsident darf also einen Vorschlag des Bundeskanzlers nicht aus politischen Erwägungen oder mit Blick auf die Qualifikation des Vorgeschlagenen ablehnen.

Dies entspricht dem Verhältnis zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik gem. Art. 65 GG und hat damit auch die politische Entscheidungskompetenz, um die Bundesregierung zusammenzustellen.

Auf Deutsch bedeutet es, hier wird auf Kosten des Staates der Bock zum Gärtner gemacht.

Während innerhalb der Wirtschaft Deutschlands überall gewisse Auswahlkriterien für die Besetzung von einzelnen Positionen unerlässlich sind, wird mithilfe der Inkompetenz die deutsche Politik anfällig für Manipulation von außen gemacht sowie der Korruption innerhalb der dt. Bundesregierung Tür und Tor geöffnet!

[In Bearbeitung]