MINISTER 

§ 4 GOReg

  1. Innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik leiten die Ministerinnen und Minister ihren Geschäftsbereich selbstständig. Eine Ministerin oder ein Minister kann mehrere Ministerien leiten.
  2. Die Ministerinnen und Minister vertreten sich als Mitglieder der Landesregierung gegenseitig gemäß der Bestimmung des Ministerpräsidenten. Sie stimmen ihre Urlaubsplanung so untereinander ab, dass mindestens ein Drittel von ihnen Vertretungsaufgaben wahrnehmen kann.
  3. Als Leiterinnen oder Leiter einer obersten Landesbehörde werden die Ministerinnen oder Minister vertreten durch Staatssekretärinnen (Ständige Vertreterinnen) oder Staatssekretäre (Ständige Vertreter). Die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Ministerinnen oder Ministern im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten bestellt und abberufen. Sie sind für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und für die Beachtung der politischen Vorgaben in der Verwaltung verantwortlich. Die Ministerinnen und Minister stimmen ihre Urlaubsplanung so mit ihren Ständigen Vertreterinnen oder Vertretern ab, dass jederzeit eine oder einer von ihnen dienstlich erreichbar ist.
  4. Die Ministerinnen und Minister stellen sicher, dass sie für den Ministerpräsidenten jederzeit erreichbar sind. Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen und bei dienstlichen Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Ministerpräsident zu unterrichten. Bei dienstlichen Reisen innerhalb der Region SaarLorLux beschränkt sich die Informationspflicht auf wichtige Angelegenheiten.
  5. Der Ministerin oder dem Minister ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, das Zeichnungsrecht vorbehalten im Schriftverkehr mit dem Präsidenten des Landtages, dem Ministerpräsidenten und anderen Mitgliedern der Landesregierung, bei Vorlagen an den Ministerrat sowie bei Schreiben von besonderer Bedeutung.