Förderung eines Angriffskrieges (Hintergrund)

  • §§ 80 - 358  1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - §§ 80 - 92b  1. Titel - Friedensverrat  §§ 80 - 80a 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) wurde §13 VStGB mit Wirkung zum 1.Januar 2017 als eigenständiger Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in das VStGB eingeführt, der damit §80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) ersetzte. 

Zudem wurde der Wortlaut des §80 StGB angepasst, indem der Begriff des "Angriffskrieges" auch hier durch das Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression im Sinne des römischen Status des internationalen Strafgerichtshofes ersetzt wurde.

Bis 31. Dezember 2016 kannte das deutsche Recht die als Friedensverrat bezeichneten Tatbestände des § 80 StGB – Vorbereitung eines Angriffskrieges und § 80a StGBAufstachelung zu einem Angriffskrieg. Diese Tatbestände wurden durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 in das Strafgesetzbuch aufgenommen.[2] In Art. 6a des Statuts des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg (siehe Nürnberger Prozesse) war 1945 jedoch schon das das „Verbrechen gegen den Frieden“ enthalten.[3] Dieses wurde definiert als „Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen