Förderung eines Angriffskrieges (Hintergrund)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) wurde §13 VStGB mit Wirkung zum 1.Januar 2017 als eigenständiger Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in das VStGB eingeführt, der damit §80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) ersetzte.
Zudem wurde der Wortlaut des §80 StGB angepasst, indem der Begriff des "Angriffskrieges" auch hier durch das Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression im Sinne des römischen Status des internationalen Strafgerichtshofes ersetzt wurde.