Urlaub in Kriegsland
Urlaub machen, wo Krieg oder Katastrophen herrschen? Das wirkt erst einmal makaber, doch Touristen können Krisenregionen auch unterstützen. Reisewillige sollten sich aber über die teils erheblichen Risiken im Klaren sein. Die Taliban öffnen gegenwärtig das Land für ausländische Reisende. Die Sicherheit hat sich verbessert, auch die Infrastruktur wird ausgebaut. Die Frage bleibt aber, ob man tatsächlich hinfahren soll.
Wenn Menschen in die Ukraine reisen, obwohl – oder vielleicht sogar weil – dort gerade Krieg herrscht, spricht man u.a. auch von „Dark Tourism“. Unter den Begriff fällt aber noch mehr: Alle Besuche von Orten, die mit Tod, Tragödien oder Leid verbunden waren oder sind, würden so bezeichnet, sagt der Tourismusforscher Heinz-Dieter Quack. Also auch Reisen zu KZ-Gedenkstätten oder historischen Schlachtfeldern. Zu Orten mit leidvoller Geschichte reisen viele Menschen, um sich mit den Geschehnissen auseinanderzusetzen oder der Opfer zu gedenken. Wenn Krisen noch akut sind, werden Touristen oft von Nervenkitzel, Abenteuer- oder Schaulust angezogen. Doch auch die Unterstützung des Reiselandes kann ein Ziel sein. Wer aktuell trotz der Risiken in die Ukraine fahre, demonstriere damit schließlich auch Solidarität mit den Ukrainerinnen und Ukrainern, sagt Quack.
Welche Risiken nehmen Touristen in Kauf, die in Krisengebiete reisen?
Die Ukraine hat Stand März 2025 keine Einschränkungen für ausländische Touristen, die in ihr Gebiet reisen. Reisen unter Kriegsrecht erfordern jedoch zusätzliche Aufmerksamkeit und Vorsicht. Historische Orte lassen sich teilweise ohne jegliche Risiken besuchen. Selbst in die Sperrzone rund um das explodierte Atomkraftwerk in Tschernobyl konnten Touristen bis zum russischen Angriffskrieg (2022) gegen die Ukraine mit nur geringen Risiken reisen. Wer hingegen in akute Krisengebiete fährt oder fliegt, nimmt damit teils erhebliche Risiken auf sich. In Ländern, für die eine Reisewarnung besteht, kann das Auswärtige Amt meist keine direkte konsularische Hilfe für deutsche Staatsangehörige im Fall des Falles leisten. Reisewillige sollten dringend abklären, was ihre Versicherungen in den Zielländern abdecken.
Doch wie steht es um Personen mit anerkannten Asylstatus? Sind sie berechtigt in die Ukraine, Syrien oder Afghanistan zu reisen, woraus sie zuvor wegen des Krieges "geflohen" sind? Besteht in einem solchen Fall überhaupt noch die Berechtigung auf Asyl gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes?
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist dagegen aktuell schlecht. Seit Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021 ist die Deutsche Botschaft Kabul geschlossen. Eine konsularische Unterstützung vor Ort ist daher nicht möglich. Die Ausreise aus Afghanistan ist schwierig. Der internationale Flughafen Kabul ist zwar geöffnet, verfügt jedoch nur über ein eingeschränktes Flugangebot und wurde in der Vergangenheit bereits Ziel terroristischer Anschläge. Zudem entsprechen Infrastruktur und Flugsicherheitseinrichtungen des Flughafens Kabul nicht internationalen Standards. Die Lage an den Grenzübergängen zu den Nachbarländern ist unübersichtlich. Es kommt immer wieder kurzfristig zu Schließungen. An Grenzübergängen zu Pakistan ereignen sich vereinzelt auch bewaffnete Auseinandersetzungen.

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Doch wie passt das zusammen? Einerseits werden Reisen nach Afghanistan angeboten, als wäre dies das normalste von der Welt. Anderseits bleibt die Sicherheitslage vor Ort dennoch landesweit insgesamt schlecht. In Kabul und in anderen Landesteilen gibt es immer wieder schwere terroristische Anschläge. Diese richten sich auch gegen ausländische Staatsangehörige.
Zudem besteht weiterhin die Gefahr, Opfer von Entführungen oder willkürlichen Inhaftierungen zu werden.
Mitte Mai 2024 wurden in Afghanistan sechs Menschen erschossen, darunter waren drei spanische Touristen. Die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag. Das Auswärtige Amt rät von Reisen nach Afghanistan ab und fordert deutsche Staatsangehörige auf, das Land zu verlassen. Der britische Reiseunternehmer Joe Sheffer, der Reisen nach Afghanistan anbietet, schätzt die Lage naturgemäß anders ein. Er verweist darauf, dass die kriegerische Auseinandersetzung zwischen Taliban und ehemaliger Regierung seit 2021 beendet ist, seitdem sei das Land relativ sicher. Der Anschlag von Mai 2024 ist allerdings kein Einzelfall, die meisten Anschläge reklamiert der IS für sich.
Viele Regierungen von Ländern, die sich akut in Krisen oder Kriegen befinden, werben trotz oder gerade wegen dieser Lage um Touristen. So betreibt die staatliche Reiseagentur der Ukraine eine umfangreiche Webseite mit Informationen rund um Versicherungen und Sicherheit. Ein Ziel: Die Menschen im Ausland sollen die Ukraine nicht nur mit Krieg und Leid assoziieren, sondern auch andere Aspekte des Landes wahrnehmen. Tourismus ist zudem ein wichtiger Wirtschaftsfaktor.
Kleine Anfrage der AFD zu Reisen von Geflüchteten in deren Heimatländer
Berlin: (hib/STO) „Reisen von Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigte in ihr Herkunftsland“ sind Thema einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion. Wie sie darin ausführt, können laut Asylgesetz Reisen von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland zu einer Widerrufsprüfung des Schutzstatus und gegebenenfalls zu einem Widerruf und einer Aufenthaltsbeendigung führen.
Wissen wollen die Abgeordneten, in wie vielen Fällen die Bundespolizei seit 2015 Kenntnis über eine Reise von Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland erlangt und diese Erkenntnisse dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) weitergeleitet hat. Auch erkundigt sie sich unter anderem danach, wie viele Widerrufsverfahren gegen Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte beim Bamf seit 2015 wegen Reisen in das Herkunftsland mit welchem Ergebnis geführt wurden.
Zum Vergleich: SCHWEIZ
Schutzstatus S kann bei ausgedehnten Heimatreisen widerrufen werden!
Personen mit Schutzstatus S dürfen grundsätzlich in die Ukraine reisen und auch wieder in die Schweiz zurückkehren. Wenn sie sich jedoch mehr als 15 Tage pro Quartal dort aufhalten, kann das SEM ihren Schutzstatus S widerrufen. Der Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn sich Geflüchtete mehr als zwei Monate in einem Drittstaat aufhalten und das SEM davon ausgehen kann, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in dieses Land verschoben haben.
Zum Vergleich: ÖSTERREICH
PM hat zu diesem Thema eine schriftliche Anfrage an das österreichische "Bundesamt für Fremdwesen und Asyl" gestellt.

Antwort
"Die BFA hat Verpflichtung bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Situation im Herkunftsland wesentlich ändert, die freiwillige Unterschutzstellung oder eine dauerhafte freiwillige Niederlassung im Herkunftsland."
Sofern also ein Asylberechtigter in seine Heimat zurückreist, ist das BFA aufgrund der Rechtslage verpflichtet ein Aberkennungsverfahren einzuleiten."

Quellen: Deutschlandfunk, Deutscher Bundestag, Auswärtige Amt